Braucht meine Website ein Impressum und eine Datenschutzerklärung?
Kurz gesagt: In vielen Fällen ja, und es lohnt sich fast immer. Hier finden Sie einen sachlichen Überblick für die Schweiz. Das ist keine Rechtsberatung. Im Zweifel fragen Sie eine Fachperson.
Impressum: Angaben zur Anbieterin oder zum Anbieter
In der Schweiz gibt es keine eigene Impressumspflicht wie in Deutschland. Eine verwandte Regel steht im Bundesgesetz gegen den unlauteren Wettbewerb (UWG), Artikel 3 Absatz 1 Buchstabe s. Sie betrifft Anbieter, die Waren, Werke oder Leistungen über das Internet anbieten. Sie müssen unter anderem klare und vollständige Angaben zur eigenen Identität machen, inklusive einer Kontaktadresse mit E-Mail. Auch die einzelnen technischen Schritte bis zum Vertragsabschluss müssen verständlich sein, und eine Bestellung muss unverzüglich bestätigt werden.
Wer nur über sich informiert und nichts online verkauft, fällt nicht zwingend darunter. Trotzdem ist ein Impressum auch dort üblich: Es zeigt, wer hinter der Website steht, und schafft Vertrauen. Für Betriebe mit Online-Shop oder Online-Buchung ist es besonders wichtig.
Datenschutzerklärung und das neue Datenschutzgesetz
Seit dem 1. September 2023 gilt in der Schweiz das revidierte Datenschutzgesetz (revDSG). Wer Personendaten bearbeitet, muss die betroffenen Personen angemessen darüber informieren. Personendaten sind alle Angaben, die sich auf eine bestimmte oder bestimmbare Person beziehen, etwa Name, E-Mail-Adresse oder Nachricht aus einem Kontaktformular.
Auf einer Website erfüllt man diese Informationspflicht üblicherweise mit einer Datenschutzerklärung. Sie ist besonders dann sinnvoll, wenn Ihre Website Daten sammelt, zum Beispiel über:
- ein Kontaktformular oder eine Anmeldung zum Newsletter,
- einen Online-Shop mit Bestellungen,
- Statistik-Werkzeuge oder eingebettete Dienste (Karten, Videos, Schriften von Drittanbietern),
- Server, die Zugriffe aufzeichnen.
Bei einer Website, die nur Ihre Adresse zeigt und per E-Mail-Link kontaktiert wird, ist weniger zu erklären. Sie schadet aber auch dort nicht.
Was gehört typischerweise hinein?
Nach dem revDSG sollten Betroffene mindestens erfahren:
- wer verantwortlich ist, mit Name und Kontaktdaten,
- zu welchem Zweck Daten bearbeitet werden,
- an wen Daten weitergegeben werden, falls das geschieht,
- in welche Länder Daten gelangen, falls sie ins Ausland übermittelt werden.
Die Erklärung muss zu Ihrer Website passen. Eine Vorlage aus dem Internet, die Dienste nennt, die Sie gar nicht nutzen, hilft Ihnen nicht.
Was heisst das für Ihre Website?
Als Faustregel gilt: Haben Sie ein Kontaktformular, einen Shop oder Statistik-Werkzeuge, brauchen Sie eine Datenschutzerklärung. Haben Sie nur Text und Fotos, ist sie weniger dringend, bleibt aber empfehlenswert. Ein Impressum gehört zu jeder Firmen-Website, und bei Online-Angeboten ist es besonders wichtig.
Bei meinen Paketen sind Impressum und Datenschutzerklärung inklusive, abgestimmt auf Ihre Website (siehe Ablauf & Preise und Leistungen). Wer in der Region sucht, findet mehr auf der Seite Website für Handwerker im Seeland.
Wichtig: Dieser Text gibt einen allgemeinen Überblick und ist keine Rechtsberatung. Die Rechtslage kann sich ändern und hängt von Ihrem Einzelfall ab. Im Zweifel fragen Sie eine Fachperson, zum Beispiel eine Anwältin oder einen Anwalt.
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